Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie im Voraus, wer vom Gericht als rechtliche Betreuungsperson eingesetzt werden soll, falls Sie Ihre Angelegenheiten – z.B. durch Unfall, Krankheit oder altersbedingte Einschränkungen – nicht mehr selbst regeln können.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht wird die benannte Person erst durch gerichtliche Bestellung handlungsfähig. Das Gericht ist dabei an Ihre Wünsche gebunden, sofern diese dem Wohl der betroffenen Person nicht widersprechen.
Was können Sie in einer Betreuungsverfügung festlegen?
• Wer Sie im Ernstfall vertreten soll
• Wer ausdrücklich ausgeschlossen werden soll
• Persönliche Wünsche zur Betreuung, Pflege, Wohnform, Finanzen und sozialen Kontakten
So behalten Sie auch im Betreuungsfall Ihre Selbstbestimmung – und geben dem Gericht klare Orientierung.
Warum ist eine Betreuungsverfügung wichtig – auch bei Vorsorgevollmacht?
Eine gerichtliche Betreuung kann trotz bestehender Vorsorgevollmacht notwendig werden, z.B.:
• wenn die bevollmächtigte Person verhindert ist oder das Amt ablehnt,
• bei einem gerichtlich begleiteten Immobilienverkauf,
• bei rechtlichen Lücken in der Vollmacht, etwa durch Gesetzesänderungen.
Die Betreuungsverfügung stellt sicher, dass das Gericht in solchen Fällen Ihre Wunschperson einsetzt – und nicht eine fremde Person.