Jede geschäftsfähige Person ab 18 Jahren kann eine Vollmacht erstellen. Wichtig ist, dass die Willensfähigkeit zum Zeitpunkt der Erstellung zweifelsfrei gegeben ist.
Schicksalsschläge wie Krankheit, Unfall oder plötzliche Handlungsunfähigkeit können Menschen jeden Alters treffen.Vollmachten und Verfügungen sind deshalb kein „Seniorenthema“, sondern sichern die Selbstbestimmung in jeder Lebensphase – ob für junge Erwachsene, Eltern kleiner Kinder, Berufstätige oder ältere Menschen.
Nein,
eine notarielle Beglaubigung ist nicht zwingend erforderlich. Sie
erhöht jedoch die Akzeptanz bei Banken, Behörden oder Gerichten und ist
besonders bei Immobilien- oder Unternehmensangelegenheiten sinnvoll.
Eine Vollmacht gilt ab Ausstellung und bleibt wirksam, bis sie widerrufen wird oder der Vollmachtgeber verstirbt – sofern nichts anderes vereinbart ist.
Grundsätzlich
jede volljährige Person. Empfehlenswert sind Menschen, zu denen ein
enges Vertrauensverhältnis besteht – häufig Partner, Kinder oder enge
Freunde.
Ohne
Vollmacht entscheidet das Gericht, wer als gesetzliche Betreuung
eingesetzt wird. Das kann im Ernstfall auch eine fremde Person sein.
Am besten wird die Vollmacht an einem zugänglichen, sicheren Ort aufbewahrt. (z.B. bei unserem Dienstleister: Deutsche Vorsorgedatenbank). Zusätzlich empfiehlt sich eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer.
Weil
sich Lebenssituationen, rechtliche Vorgaben oder persönliche Wünsche
ändern können. Eine regelmäßige Aktualisierung stellt sicher, dass die
Vollmacht immer zu deiner Situation passt.
Das Grundgesetz garantiert
jedem Menschen das Recht auf Selbstbestimmung. Deshalb entscheidet nicht
automatisch der Ehepartner oder ein Familienangehöriger, sondern nur
die Person, die du ausdrücklich bevollmächtigt hast. Der Gesetzgeber
möchte so sicherstellen, dass du selbst bestimmst, wer dich wann und in
welchem Umfang vertreten darf. Außerdem könnten zwischen Ehepartnern
oder Familienmitgliedern Interessenkonflikte entstehen, wenn sie automatisch vertretungsberechtigt wären. Darum gilt: Volljährige Personen dürfen nur mit einer rechtswirksamen Vollmacht umfassend und dauerhaft vertreten werden. Das seit Januar 2023 bestehende Ehegattennotvertretungsrecht ändert daran nichts. Es gilt ausschließlich im Gesundheitsbereich, ist auf maximal sechs Monate
begrenzt und an strenge Voraussetzungen geknüpft. In der Praxis reichen
die anstehenden Entscheidungen jedoch fast immer über diesen Bereich
hinaus.
Seit Januar 2023 dürfen sich Ehepartner und eingetragene Lebenspartner im Notfall für maximal sechs Monate gegenseitig im Gesundheitsbereich vertreten – wenn keine Vorsorgevollmacht oder Betreuung besteht.Abgedeckt sind: Zustimmung oder Ablehnung medizinischer Behandlungen, Arztgespräche, Behandlungs- und Krankenhausverträge sowie bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen.Nicht abgedeckt sind: Aufenthaltsbestimmung, Vermögens- und Bankgeschäfte, Rechtsangelegenheiten, digitale Themen oder Selbstständigkeit.Weil viele Entscheidungen über den Gesundheitsbereich hinausgehen, ist eine Vorsorgevollmacht unverzichtbar.
Grundsätzlich
berechtigt eine Vorsorgevollmacht deine Vertrauensperson auch zur
Verfügung über dein Bankkonto – selbst wenn keine gesonderte
Kontovollmacht besteht. Dies wurde bereits mehrfach von Gerichten
bestätigt (z. B. LG Detmold, ZIP 2015, S. 1579).Viele Menschen möchten
Angehörigen jedoch nicht sofort eine uneingeschränkte Kontovollmacht
erteilen, da diese ab Ausstellung sofort gilt – und nicht erst im
Vorsorgefall. Daher akzeptieren die meisten Banken anwaltlich erstellte
Vorsorgevollmachten in der Regel problemlos.In seltenen Fällen kommt es
trotzdem zu Schwierigkeiten, wenn Kreditinstitute aufgrund interner
Sicherheitsvorschriften eigene Formulare oder eine notarielle
Beurkundung verlangen. Diese Praxis ist rechtlich nicht haltbar.
Grundsätzlich
ersetzt eine Vorsorgevollmacht die gerichtliche Betreuung. Sie ist
rechtsverbindlich und schließt eine gesetzliche Betreuung in der Regel
aus.In bestimmten Fällen kann das Gericht jedoch trotzdem eine Betreuung
anordnen, zum Beispiel wenn:
die bevollmächtigte Person ausfällt, das Amt nicht ausüben möchte oder ein Missbrauchsverdacht besteht,
es um den kontrollierten Verkauf einer Immobilie oder komplexe Firmenangelegenheiten geht,
die Vollmacht unvollständig ist oder nicht den rechtlichen Anforderungen entspricht,
die Vollmacht erstellt wurde, als der Vollmachtgeber bereits geschäftsunfähig war.
Deshalb empfehlen Fachleute, eine Vorsorgevollmacht immer mit einer Betreuungsverfügung zu kombinieren.
Eine
Vorsorgevollmacht muss nicht zwingend beglaubigt werden. Eine
Beglaubigung ist jedoch sinnvoll, da sie die Glaubwürdigkeit gegenüber
Banken, Versicherungen und Behörden erhöht. Für den Verkauf eines Hauses
oder einer Immobilie empfehlen Fachleute eine öffentliche Unterschriftsbeglaubigung
bei der Betreuungsbehörde. Diese erfüllt die gesetzlichen Anforderungen
(§ 29 GBO) und ermöglicht auch ohne notarielle Vollmacht z. B. eine
Grundstücksübertragung.Eine notarielle Beurkundung ist nur bei
komplexeren Vermögens- oder Unternehmensangelegenheiten notwendig.Kosten:
Öffentliche Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde: ca. 10 €
Notarielle Beurkundung: abhängig vom Vermögenswert, deutlich teurer
Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmst du selbst eine Vertrauensperson, die dich in wichtigen Angelegenheiten vertreten darf. Mit einer Betreuungsverfügung legst du fest, wen das Gericht im Ernstfall als gesetzliche Betreuung einsetzen soll – oder auch, wen ausdrücklich nicht.
Auch
wenn deine in der Betreuungsverfügung genannte Vertrauensperson vom
Gericht eingesetzt wird, ist sie dem Gericht gegenüber
rechenschaftspflichtig. Das kann Entscheidungen verzögern und für
Angehörige eine zusätzliche Belastung sein.Mit einer Vorsorgevollmacht
bestimmst du selbst eine Person, die ohne Gerichtseinfluss umfassend
und dauerhaft in deinem Sinne handeln darf. Deshalb empfehlen Fachleute,
eine Betreuungsverfügung immer durch eine Vorsorgevollmacht zu
ergänzen.
Eine
Betreuungsverfügung wird nur wirksam, wenn ein Gericht tatsächlich eine
Betreuung anordnet – also dann, wenn du deine Angelegenheiten nicht
mehr selbst regeln kannst und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Sie gilt ab ihrer Erstellung und bleibt gültig, solange du sie nicht widerrufst oder änderst.
Ja. Fachleute empfehlen, beides zu kombinieren:
Mit der Vorsorgevollmacht entscheidest du selbst, wer dich vertritt.
Mit
der Betreuungsverfügung sicherst du ab, dass das Gericht im Notfall
deine Wunschperson auswählt – und unerwünschte Personen ausgeschlossen
bleiben.
Liegt
keine Patientenverfügung vor, müssen Ärztinnen und Ärzte für jede
Behandlung die Zustimmung einholen. Ist eine Vorsorgevollmacht
vorhanden, entscheidet die darin benannte Vertrauensperson. Gibt es
beides nicht, greift für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner das
Ehegattennotvertretungsrecht – allerdings nur für bis zu sechs Monate.
Danach oder wenn dieses Recht nicht gilt, bestellt das Gericht eine
Betreuungsperson. Diese kann ein Angehöriger sein, im schlimmsten Fall
aber auch eine fremde Person
Eine
Patientenverfügung reicht aus, wenn du deine grundlegenden Wünsche
festhalten möchtest – zum Beispiel zu lebenserhaltenden Maßnahmen,
Wiederbelebung oder bestimmten medizinischen Behandlungen im Notfall. In
manchen Fällen genügt sie jedoch nicht. Wenn Ärztinnen und Ärzte und
deine Vertrauensperson unterschiedlicher Meinung über die Auslegung
deiner Verfügung sind, kann nur mit einer Vorsorgevollmacht
dein Wille auch rechtlich durchgesetzt werden. Zudem berechtigt sie
deine Vertrauensperson, Auskunft zu deinem Gesundheitszustand zu
erhalten oder deine Krankenakte an Dritte weiterzugeben, etwa für eine
Zweitmeinung.Darum empfehlen Fachleute, eine Patientenverfügung immer mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren.
Eine
Betreuungsverfügung wird nur wirksam, wenn ein Gericht tatsächlich eine
Betreuung anordnet – also dann, wenn du deine Angelegenheiten nicht
mehr selbst regeln kannst und keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Für
jede medizinische Behandlung ist die Zustimmung des Patienten oder
einer rechtlichen Vertretung erforderlich – außer in akuten Notfällen.
Ohne Einwilligung dürfen Ärztinnen und Ärzte nicht handeln. Eine
Patientenverfügung legt verbindlich fest, welche Behandlungen du
wünschst oder ablehnst. Vor größeren Eingriffen, zum Beispiel
Operationen, prüfen Ärztinnen und Ärzte deshalb, ob eine
Patientenverfügung vorliegt. Je klarer und präziser sie formuliert ist,
desto einfacher können Ärzte und Angehörige deinen Willen respektieren –
und rechtliche Unsicherheiten werden vermieden.
Nach §§ 1827, 1829 BGB ist eine Patientenverfügung für Ärztinnen, Ärzte und Pflegepersonal rechtlich bindend. Gleiches gilt für bevollmächtigte Vertrauenspersonen, Ehepartner und Familienangehörige. Niemand darf sich über den festgelegten Willen hinwegsetzen – auch dann nicht, wenn deine Entscheidung dazu führt, dass du schneller versterben könntest.Damit die Verfügung im Ernstfall wirksam umgesetzt werden kann, muss sie jedoch klar, konkret und auf konkrete Situationen bezogen formuliert sein. Allgemeine Formulierungen wie „Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen“ reichen nach der Rechtsprechung (BGH, Az. XII ZB 61/16) nicht aus.
Eine Patientenverfügung
gilt unbegrenzt – solange, bis du sie widerrufst. Eine Änderung oder ein
Widerruf ist jederzeit möglich. Eine regelmäßige Erneuerung ist
gesetzlich nicht vorgeschrieben. Fachleute und das
Bundesjustizministerium empfehlen jedoch, die Verfügung in bestimmten
Abständen zu überprüfen. So können persönliche Ansichten, Wünsche oder
neue rechtliche Entwicklungen berücksichtigt werden. Die
Patientenverfügung ist daher ein „lebendiges Dokument“, das immer wieder an deine aktuelle Lebenssituation angepasst werden kann.
Es gibt mehrere Möglichkeiten: Du kannst einen Organspendeausweis ausfüllen oder deine Entscheidung in einer Patientenverfügung festhalten. Beide sind gleichwertig und rechtlich verbindlich. Seit dem 18.03.2024 kannst du deine Einwilligung oder Ablehnung zudem freiwillig und kostenlos im offiziellen Organspende-Register eintragen lassen.
Dein
Widerspruch kann ebenfalls im Organspendeausweis, in der
Patientenverfügung oder im Organspende-Register dokumentiert werden.
Wichtig ist: Der zuletzt geäußerte Wille zählt und wird im Ernstfall
berücksichtigt.
Beides
ist rechtlich gleichwertig. Am besten ist eine Kombination:
Organspendeausweis für den schnellen Nachweis und Patientenverfügung für
eine ausführliche Regelung. Die zusätzliche Eintragung ins
Organspende-Register bietet Ärztinnen und Ärzten den schnellsten Zugriff
auf deine Entscheidung.
Juristinnen und Juristen empfehlen Eltern mit minderjährigen Kindern zusätzlich zur Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
auch eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen. So stellst du sicher, dass
nicht der Staat entscheidet, wer sich im Ernstfall um deine Kinder
kümmert.Mit einer Sorgerechtsverfügung bestimmst du selbst die Personen,
die für die Erziehung und – falls nötig – auch für die
Vermögensverwaltung deiner Kinder verantwortlich sein sollen.
Eine Sorgerechtsverfügung gilt, wenn beide Elternteile versterben
oder nicht mehr handlungsfähig sind.In diesem Fall bestellt das
Familiengericht die von dir benannte Vertrauensperson zum Vormund deiner
minderjährigen Kinder.
Eine Sorgerechtsverfügung hat testamentarischen Charakter. Sie muss deshalb handschriftlich verfasst, mit Ort und Datum versehen und unterschrieben sein.
Gemeinsames Sorgerecht: Beide Eltern unterschreiben dasselbe Dokument.
Alleiniges Sorgerecht: Das sorgeberechtigte Elternteil erstellt und unterschreibt die Verfügung allein.
Unverheiratete Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht:
Jeder Elternteil muss ein eigenes, handschriftlich verfasstes und
unterschriebenes Exemplar erstellen. Wichtig ist, dass in beiden
Dokumenten derselbe Vormund benannt wird, um gerichtliche Konflikte zu
vermeiden.
Verwandte sind bei Ausfall der Eltern nicht automatisch berechtigt,
die Sorge für minderjährige Kinder zu übernehmen. Die Entscheidung
darüber trifft ausschließlich das Familiengericht.Mit einer Sorgerechtsverfügung
kannst du eine Wunschperson als Vormund benennen. Das erleichtert dem
Gericht die Entscheidung und verhindert, dass deine Kinder vorübergehend
in eine Pflegefamilie gegeben werden.
Grundsätzlich kannst du jede volljährige Person
als Vormund einsetzen – idealerweise Verwandte oder nahestehende
Personen mit einer engen Bindung zu deinen Kindern. Fachleute empfehlen,
dass die Altersdifferenz zwischen Kind und Vormund nicht mehr als 50 Jahre betragen sollte.Das Familiengericht prüft in jedem Fall die persönliche Eignung
des vorgeschlagenen Vormunds. Ausschlussgründe können u. a. schwere
Krankheiten, Suchterkrankungen, erhebliche Gesetzesverstöße oder
finanzielle Probleme sein – immer dann, wenn das Gericht eine Gefahr für
das Kindeswohl sieht.
Zunächst ist wichtig, ob ein gemeinsames oder ein alleiniges Sorgerecht besteht.
Geteiltes Sorgerecht:
Mutter und Vater sollten sich möglichst auf einen gemeinsamen Vormund
einigen. Ist das nicht möglich, können beide jeweils eine eigene
Sorgerechtsverfügung verfassen. In diesem Fall prüft das Gericht, welche
Lösung dem Kindeswohl am besten dient. Das Verfahren
kann sich dadurch verlängern und im Übergang sogar dazu führen, dass das
Kind vorübergehend in staatliche Obhut oder eine Pflegefamilie kommt.
Alleiniges Sorgerecht: Das Gericht prüft in der Regel, ob das andere Elternteil als Vormund infrage kommt. Möchte der Sorgeberechtigte dies wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens ausschließen, sollte er die Gründe klar in der Sorgerechtsverfügung festhalten.
Nein.
Auch mit einer Sorgerechtsverfügung führt das Gericht ein Verfahren zur
Bestellung eines Vormunds durch. Dabei prüft es die Eignung der vorgeschlagenen Person, um das Kindeswohl nicht zu gefährden,
und berücksichtigt – wenn möglich – auch die Wünsche des Kindes.Liegt
kein wichtiger Grund dagegen vor, bestellt das Gericht in der Regel den
von dir benannten Vormund.
Mit einer Haustierverfügung bestimmst du, wer sich im Notfall oder nach deinem Tod um deine Tiere kümmern soll.
Ohne
klare Regelung entscheidet niemand automatisch für deine Tiere. Eine
Haustierverfügung verhindert, dass sie unversorgt bleiben oder im
schlimmsten Fall ins Tierheim müssen.
Grundsätzlich kannst du jede volljährige Person bevollmächtigen – zum Beispiel Freunde, Verwandte oder Nachbarinnen und Nachbarn. Auch professionelle Tierbetreuer, Tierschutzvereine oder Tierpensionen kommen infrage.Soll die Vertrauensperson zusätzlich auch die Vermögensverwaltung
übernehmen, sollte sie voll geschäftsfähig sein. So kann sie nötige
Kosten für die Versorgung deiner Tiere rechtskonform gegenüber der in
der Vorsorgevollmacht eingesetzten Person geltend machen.
Sie greift, sobald du dich selbst nicht mehr um deine Tiere kümmern kannst – etwa durch Krankheit, Unfall oder Tod.
Rechtlich zählen Tiere in Deutschland zum Nachlass
und damit zur Erbmasse. Das bedeutet: Sie werden wie andere
Vermögensgegenstände unter den Erben aufgeteilt – auch wenn sie laut BGB
keine Sachen sind.Um sicherzustellen, dass deine Tiere gut versorgt
sind, empfehlen Fachleute, eine Vertrauensperson zu benennen oder im Testament klare Tier-Vorsorgeregelungen festzuhalten. Ein Haustier-Notfallplan hilft zusätzlich, damit deine Tiere im Ernstfall ein liebevolles Zuhause finden.
Fällst du als Unternehmerin oder Unternehmer aus und hast keine rechtskonforme Unternehmervollmacht erteilt, setzt das Gericht eine Betreuungsperson ein. Deren Aufgabe ist in erster Linie, das Unternehmensvermögen zu sichern und Risiken zu vermeiden.Das bedeutet: Neue Aufträge können nicht abgeschlossen, offene Rechnungen nicht eingezogen und wichtige Entscheidungen nicht getroffen werden. Dadurch drohen Liquiditätsprobleme – im schlimmsten Fall sogar die Insolvenz.
Die Prokura ist eine besondere Vertretungsvollmacht im Unternehmen. Prokuristinnen und Prokuristen dürfen im Namen der Firma rechtsgültig handeln und Verträge abschließen – jedoch mit Einschränkungen. Grundlegende Entscheidungen, wie die Änderung des Firmennamens oder des Unternehmensgegenstandes, sind damit nicht erlaubt.Die Unternehmervollmacht hingegen berechtigt zur vollumfänglichen Vertretung – auch bei grundlegenden Unternehmensentscheidungen, etwa zur Veräußerung oder zu Änderungen im Handelsregister. Sie greift jedoch erst im Vorsorgefall und nicht schon ab Ausstellung, wie es bei der Prokura der Fall ist.
Nein. Auch Familienangehörige ohne spezielle Fachkenntnisse können bevollmächtigt werden. Die Aufgaben lassen sich aufteilen: Ein Familienmitglied kann die organisatorische und rechtliche Vertretung übernehmen, während fachlich qualifizierte Personen für das operative Geschäft eingesetzt werden.Gerade bei zulassungspflichtigen Berufen (z. B. Ärztinnen und Ärzte) ist es sinnvoll, zusätzlich eine fachkundige Person zu benennen, die im Notfall von der Vertrauensperson eingesetzt werden kann.Damit alle Beteiligten wissen, was zu tun ist, empfiehlt es sich, klare Handlungsanweisungen vorzubereiten. In größeren Unternehmen kann es sinnvoll sein, die Kompetenzen auf mehrere Personen zu verteilen.
Eine Unternehmervollmacht ist auch ohne Beglaubigung gültig. Für Unternehmer mit Handelsgewerbe empfehlen Fachleute jedoch eine öffentliche Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde – diese ist rechtlich einer notariellen Beglaubigung gleichgestellt und kostet ca. 10 €. Eine notarielle Beurkundung ist ebenfalls möglich, jedoch deutlich teurer, da sie sich nach dem Vermögenswert richtet.